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   LAG Hessen, 04.02.2013 - 16 TaBV 261/12   

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https://dejure.org/2013,5992
LAG Hessen, 04.02.2013 - 16 TaBV 261/12 (https://dejure.org/2013,5992)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04.02.2013 - 16 TaBV 261/12 (https://dejure.org/2013,5992)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04. Februar 2013 - 16 TaBV 261/12 (https://dejure.org/2013,5992)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 37 Abs 2 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnahme an einer Betriebsratssitzung; Abwägung bei gleichzeitig erforderlicher dringender beruflicher Tätigkeit

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Abmahnung wegen Teilnahme an Betriebsratssitzung - Unterlassungsanspruch

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Abmahnung wegen Teilnahme an Betriebsratssitzung - Unterlassungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 2
    Teilnahme an einer Betriebsratssitzung; Abwägung bei gleichzeitig erforderlicher dringender beuflicher Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Abmahnung wegen Teilnahme an Betriebsratssitzung kann wirksam sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 53/03

    Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgespräch

    Auszug aus LAG Hessen, 04.02.2013 - 16 TaBV 261/12
    Es handelt sich um einen Globalantrag, der hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist (vgl. dazu: BAG 16. November 2004-1 ABR 53/03-Rn. 10).

    Ein Globalantrag ist unbegründet, wenn die mit ihm geltend gemachte Verpflichtung des Arbeitgebers nicht in allen erfassten Fallgestaltungen besteht (Bundesarbeitsgericht 16. November 2004-1 ABR 53/03-Rn. 18).

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Hessen, 04.02.2013 - 16 TaBV 261/12
    Der Entsendungsbeschluss des Betriebsrats bzw. die Ansetzung der Betriebsratssitzung nach § 30 Satz 2 BetrVG bewirkt weder die Arbeitsbefreiung selbst, noch kann er den Arbeitnehmer von einer selbständigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsratsaufgabe und deren Erforderlichkeit entlasten (Bundesarbeitsgericht 31. August 1994-7 AZR 893/93-AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972, Rn. 32; 6. August 1981-6 AZR 505/78-AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972, Rn. 22).

    Kommt es zu einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums und ist dies für die Versäumnis kausal, ist eine Abmahnung unter dem Gesichtspunkt ihrer Warnfunktion nur dann gerechtfertigt, sofern eine hinreichende Gefahr der Wiederholung eines willensgesteuerten objektiven Überschreitens des Beurteilungsspielraums besteht (Bundesarbeitsgericht 31. August 1994, a.a.O; Rn. 33).

  • BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05

    Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung

    Auszug aus LAG Hessen, 04.02.2013 - 16 TaBV 261/12
    Wenn aber in der Sitzung keine wichtigen oder sonstigen Fragen zu behandeln sind, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglied erfordern, kann es in Fällen einer betrieblichen Unabkömmlichkeit des Betriebsratsmitglieds durchaus sachgerecht sein, das Betriebsratsmitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so dass an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt (Bundesarbeitsgericht 11. Juni 1997-7 AZR 229/96- ZTR 1997, 524, Rn. 12, 13; 21. Juni 2006-7 AZR 418/05-Rn. 15, 23).
  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78

    Abmahnung

    Auszug aus LAG Hessen, 04.02.2013 - 16 TaBV 261/12
    Der Entsendungsbeschluss des Betriebsrats bzw. die Ansetzung der Betriebsratssitzung nach § 30 Satz 2 BetrVG bewirkt weder die Arbeitsbefreiung selbst, noch kann er den Arbeitnehmer von einer selbständigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsratsaufgabe und deren Erforderlichkeit entlasten (Bundesarbeitsgericht 31. August 1994-7 AZR 893/93-AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972, Rn. 32; 6. August 1981-6 AZR 505/78-AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972, Rn. 22).
  • BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 229/96

    Betriebsrat: Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Teilnahme an einer

    Auszug aus LAG Hessen, 04.02.2013 - 16 TaBV 261/12
    Wenn aber in der Sitzung keine wichtigen oder sonstigen Fragen zu behandeln sind, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglied erfordern, kann es in Fällen einer betrieblichen Unabkömmlichkeit des Betriebsratsmitglieds durchaus sachgerecht sein, das Betriebsratsmitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so dass an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt (Bundesarbeitsgericht 11. Juni 1997-7 AZR 229/96- ZTR 1997, 524, Rn. 12, 13; 21. Juni 2006-7 AZR 418/05-Rn. 15, 23).
  • LAG Köln, 20.01.2023 - 9 TaBV 33/22

    Freistellungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG ; Unterlassungsanspruch aus

    Dies steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Bestimmtheit des Antrags aber nicht entgegen, sondern ist im Rahmen seiner Begründetheit zu beachten (vgl. BAG, Beschluss vom 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 -, BAGE 172, 292-303, Rn. 19; BAG, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 7 ABR 41/14 -, Rn. 25, juris; BAG, Beschluss vom 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 -, BAGE 112, 341-349, Rn. 10; BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, BAGE 76, 364-381, Rn. 22; LAG Hessen, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 16 TaBV 261/12 -, Rn. 22 - 23, juris).

    Wenn in einer Sitzung keine wichtigen oder keine sonstigen Fragen zu behandeln sind, welche die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglieds erfordern, kann es durchaus sachgerecht sein, das Betriebsratsmitglied bei einer betrieblichen Unabkömmlichkeit als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so dass an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt (LAG Hessen Beschluss vom 4. Februar 2013 - 16 TaBV 261/12 -, Rn. 27, juris).

  • LAG Niedersachsen, 27.05.2014 - 11 TaBV 104/13

    Behinderung; Beisitzer; Betriebsrat; Einigungsstelle; Kündigung;

    Wird ein vom Betriebsrat benannter Beisitzer bei der Ausübung dieser Tätigkeit durch den Arbeitgeber unzulässig gestört oder behindert, sind damit zugleich auch die Rechte des Betriebsrats betroffen (vgl. bzgl. Abmahnungen Hess. LAG vom 4.2.2013, 16 TaBv 261/12, ArbR Aktuell 13, 246; LAG Berlin-Brandenburg vom 02.01.12, 10 Ta 1993/11, LAGE § 2 ArbGG Nr. 53).
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